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Wichtigste Neuerungen des Zürcher Energiegesetzes

Das Zürcher Stimmvolk sagt Ja

Die Zürcher Stimmbevölkerung hat am 28. November 2021 das Kantonale Energiegesetz angenommen. Damit treten die neuen Bestimmungen voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft. Was sind die wichtigsten Änderungen? Nachfolgend haben wir für Sie eine Übersicht zum Gesetz erstellt. Zudem finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Panorama Zürich

Der Heizungsersatz muss grundsätzlich erneuerbar sein

Sobald eine Heizung ersetzt werden muss, dürfen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist: Es muss technisch möglich sein und die Lebenszykluskosten der Heizung dürfen damit höchstens um 5% erhöht werden.

Unter ausschliesslich erneuerbare Energie fallen folgende Lösungen:

  1. Wärmepumpe oder Holzheizung

  2. Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme, Wärmeverbünde), wenn mindestens 70% der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammen.

  3. Anschluss an ein Gasnetz mit 80% erneuerbarem Gas oder Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten für 80% erneuerbares Gas. Das erneuerbare Gas muss im Treibhausgasinventar anrechenbar sein.

In der Regel baut Energie 360° nur noch Gasanschlüsse für industrielle Anwendungen sowie zur Spitzendeckung bei Energieverbunden. Neue Gasanschlüsse für Heizungen sind nicht mehr vorgesehen. Für bereits bestehende Gasanschlüsse bieten wir beim Gasheizungsersatz unser Produkt mit 80% Biogas an. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Produkteseite.

Es gibt Ausnahmen zum erneuerbaren Heizungsersatz

Der Umstieg auf ein erneuerbares Heizungssystem ist nur dann verpflichtend, wenn er technisch möglich und finanziell tragbar ist. Wenn die Kosten über die gesamte Lebensdauer der Heizung mehr als 5% höher im Vergleich zu einer neuen Öl- oder Gasheizung sind, dürfen Eigentümer wieder eine Öl- oder Gasheizung einbauen. Allerdings sind dann entweder punktuelle Energieeffizienzmassnahmen am Haus umzusetzen oder 10% des Energiebedarfs sind mit erneuerbaren Energien zu decken.

Bei den Ausnahmen verweist das Energiegesetz auf die MuKEn 2014

Insgesamt gibt es elf verschiedene Standardlösungen, welche die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vorsehen. Drei davon setzen bereits auf erneuerbare Systeme. Dies sind die Wärmepumpe, die Holzheizung und der Fernwärmeanschluss. Die übrigen Lösungen können auch teilweise oder ausschliesslich mit Heizöl oder Gas realisiert werden. Wenn eine der Standardlösungen zum Zeitpunkt des Heizungsersatzes schon erfüllt ist, kann diese deklariert und angerechnet werden.

Kanton fördert erneuerbare Heizungssysteme

Erneuerbare Heizungssysteme werden weiterhin gefördert. Aktuell unterstützt der Kanton erneuerbare Heizungssysteme finanziell mit jeweils mehreren Tausend Franken. Für eine Erdsonden-Wärmepumpe beispielsweise beträgt die Unterstützung durchschnittlich rund 10 000 Franken. Mit der Gesetzesänderung erhöht der Kanton den jährlichen Gesamtbetrag für Förderungen im Energiebereich von 8 auf 15 Millionen Franken. Zusammen mit den Bundesgeldern stehen so jährlich rund 65 Millionen Franken zur Verfügung. Das sind 20 Millionen Franken mehr als bisher.

Es gibt Ausnahmen für Härtefälle

Wenn eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer die Investitionskosten eines Heizungsersatzs nicht tragen kann, greift die Härtefallregelung. Diese sieht einen Aufschub der Umstiegspflicht bis nach der nächsten Handänderung vor, also bis zum nächsten Eigentümerwechsel. Diese Regelung stellt sicher, dass niemand sein selbst bewohntes Haus veräussern muss, weil er die Kosten des Umstiegs nicht finanzieren kann.

Häufige Fragen zum Zürcher Energiegesetz

Wann ist das neue Zürcher Energiegesetz in Kraft getreten?

Im September 2022 ist die Änderung des kantonalen Energiegesetzes in Kraft getreten. Sie wurde im November 2021 von der Stimmbevölkerung des Kantons Zürich mit 62.6 % Ja-Stimmen angenommen.

Kann ich meine aktuelle Gas-/Ölheizung weiterhin betreiben?

Ja. Heizungen, die jetzt in Betrieb sind, können bis zum Funktionsende betrieben werden. Das Energiegesetz greift, wenn Eigentümer ihre Heizung ersetzen müssen. Ausgenommen sind Elektroheizungen und Elektrowarmwasserboiler, diese müssen sie bis 2030 ersetzen.

Gibt es eine Umsetzungsfrist für bereits bewilligte Heizungssanierungen?

Erstellung, Umbau und Betrieb von Heizungsanlagen bedürfen immer einer Baubewilligung. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Baubewilligung in Kraft befindlichen Vorschriften massgebend. Wurde also ein Heizungsersatz vor der Gesetzesänderung bewilligt, gelten die bisherigen Vorschriften. Danach (ca. per Mitte 2022) sind die neuen Vorschriften und Auflagen anzuwenden.

Gibt es Übergangslösungen in Gebieten mit zukünftiger Fernwärme oder zukünftigen Wärmeverbünden?

In Gebieten, die für die Fernwärme oder für einen Wärmeverbund vorgesehen sind, in denen die Fernwärme oder das thermische Netz aber noch nicht vor Ort ist, stellt sich die Frage, ob und welche Übergangslösung es gibt. Dies betrachtet man im Einzelfall. Die Möglichkeit für Übergangslösungen hat der Gesetzgeber im Kantonalen Energiegesetz geschaffen. So können Gemeinden für eine begrenzte Dauer andere Lösungen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vorsieht, die der Zielsetzung des Energiegesetzes entspricht (§11 Abs. 6 EnerG). Je nach Bedarf werden solche Lösungen für die übergangsmässige Installation einer neuen Gas- oder Ölheizung in den Zürcher Gemeinden inklusive der Stadt Zürich nun ausgearbeitet.

Wie berechnen sich die Lebenszykluskosten?

Details zur Berechnung der Lebenszykluskosten sind in der angepassten Besonderen Bauverordnung I (BBV I) geregelt. Der Kantonsrat muss die Änderungen noch genehmigen.

Gemäss BBV I werden die Lebenszykluskosten über die Lebensdauer der Heizung von 20 Jahren berechnet. Betrachtet werden die einmaligen Investitionskosten der Heizungslösung, die Betriebskosten über 20 Jahre sowie die Unterhaltskosten über 20 Jahre. Beim Berechnen der Investitionskosten sind allfällige Förderbeiträge des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und von Dritten zu berücksichtigen (§ 47d BBV I). Für die Berechnung der zukünftigen Betriebskosten wird bei den Energiekosten auf die durchschnittlichen Energiepreise der letzten vier Jahre abgestützt. Der Kanton stellt ein Berechnungsformular zur Verfügung.

 

Gilt Biogas auch als erneuerbare Lösung?

Ja, Biogas gilt gemäss dem neuer Zürcher Energiegesetz auch als erneuerbare Lösung. Ersetzt ein Eigentümer eine Gasheizung durch eine neue Gasheizung, muss er sich verpflichten, während der Lebensdauer der Heizung einen Anteil von 80% Biogas in seinem Gasmix zu beziehen. Das Biogas muss zudem im Schweizer Treibhausgasinventar anrechenbar sein, was zurzeit nur auf Schweizer Biogas zutrifft.

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Biogas gilt gemäss dem neuem Zürcher Energiegesetz auch als erneuerbare Lösung.

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