Agri-PV: Diese rechtlichen Vorgaben müssen Landwirt*innen kennen
Mit Agri-PV lassen sich landwirtschaftliche Flächen doppelt nutzen: für Lebensmittel- und Stromproduktion. Doch viele Landwirtschaftsbetriebe fragen sich: Darf ich auf meiner Fläche bauen? Welche Rechtsgrundlagen gelten und worauf muss ich achten?
Publiziert 27.07.2026 Lesedauer 3 minDas Wichtigste in Kürze
- In der Schweiz wurde die Agri-Photovoltaik (Agri-PV) in den letzten Jahren erleichtert – vor allem durch die Revision des Raumplanungsrechts.
- Neu sind Agri-PV-Anlagen grundsätzlich bewilligungsfähig, wenn sie die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
- Landwirt*innen, die eine Agri-PV-Anlage realisieren möchten, sollten sich frühzeitig im Planungsprozess mit der kantonalen Fachstelle zum Bauen ausserhalb der Bauzone absprechen.
Bau frei stehender Solaranlagen erleichtert
Der Ausbau der Solarenergie ist ein zentraler Bestandteil der Energiestrategie 2050 des Bundes. Daher wurde in den letzten Jahren auch der Bau von Solaranlagen auf offenen Flächen ausserhalb der Bauzonen erleichtert. Unter anderem hat das Bundesparlament den Bau von Agri-PV-Anlagen neu geregelt. Denn dafür gibt es in der Landwirtschaft grosses Potenzial.
Was gilt neu für den Bau von Agri-PV-Anlagen?
Frei stehende Anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden sich in der Regel ausserhalb der Bauzonen. «Um den Bau solcher Anlagen zu erleichtern, wurden in den letzten Jahren die rechtlichen Grundlagen angepasst», sagt Anja Tschirky, stellvertretende Leiterin der Sektion Recht beim Bundesamt für Raumentwicklung. Es handelt sich dabei um Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind.
Die wichtigste Änderung betrifft das Raumplanungsgesetz, dessen Revision am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. «Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind nun bewilligungsfähig, wenn sie die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken – oder wenn sie landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen», erklärt Anja Tschirky. «Im Einzelfall dürfen aber keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, zum Beispiel der Gewässer- oder Naturschutz.» Eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers: Wird eine Solaranlage endgültig ausser Betrieb genommen, muss sie zurückgebaut werden.
Landwirtschaftliche Produktion steht über Stromproduktion
Für Landwirt*innen ist entscheidend: Bei der Agri-PV steht nicht die Stromproduktion im Vordergrund, sondern die landwirtschaftliche Nutzung. «Die Solaranlagen müssen so konzipiert sein, dass sie Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bringen», so Anja Tschirky. «Dazu gehört etwa der Schutz der Kulturen vor Witterungseinflüssen.»
Im Idealfall verbessern die Anlagen sogar die landwirtschaftlichen Erträge – etwa im Obst-, Beeren- oder Weinbau. «Diese Synergieeffekte, beispielsweise Schutz vor Starkregen oder Hagel, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Erteilung einer Baubewilligung konkret aufzeigen», erklärt Anja Tschirky. Eine Studie ist dafür nicht nötig. Es reicht darzulegen, dass die Solaranlage der spezifischen landwirtschaftlichen Produktion beispielsweise als Wetterschutz dient. «Bei Anlagen auf Fruchtfolgeflächen, die als wertvollstes Kulturland in der Schweiz gelten, müssen das landwirtschaftliche Ertragspotenzial und die Eignung für die maschinelle Bewirtschaftung zumindest erhalten bleiben.»
Wie vorgehen beim Bau einer Agri-PV-Anlage?
Wer eine Agri-PV-Anlage plant, sollte frühzeitig bei der Projektierung den Kontakt zur kantonalen Fachstelle zum Bauen ausserhalb der Bauzonen suchen. Sie wird später auch das Baugesuch prüfen. «Die Fachstelle kann aufzeigen, welche Voraussetzungen für die Baubewilligung bereits erfüllt sind – beispielsweise der Standort auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Vorteile der Anlage für die landwirtschaftliche Produktion – und wo noch Klärungsbedarf besteht», sagt Anja Tschirky. Parallel dazu kann es sinnvoll sein, sich von weiteren Fachorganisationen wie AgroCleanTech oder EnergieSchweiz beraten zu lassen.
Hannah von Ballmoos-Hofer, Co-Leiterin Energie und Umwelt beim Schweizer Bauernverband, gibt einen zusätzlichen Tipp: «Es lohnt sich, mit Landwirt*innen zu sprechen, die bereits Agri-PV-Anlagen umgesetzt haben, und mit Energieunternehmen, die als Partner infrage kommen.»
Agri-PV für die Landwirtschaft
Die Wirtschaftlichkeit muss stimmen
Wenn feststeht, wer den Strom abnimmt, heisst es: den Vertrag sorgfältig prüfen und die langfristige Vergütung klar regeln. «Die Landwirtschaftsbetriebe sollten kein Risiko eingehen und sich absichern. Die Wirtschaftlichkeit der Agri-PV-Anlage muss gewährleistet sein», betont Hannah von Ballmoos-Hofer. Dafür bieten sich verschiedene Modelle an wie zum Beispiel Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung oder Bodenmiete und neben der Abnahme des Solarstroms auch der Eigenverbrauch.
Beim eigentlichen Baubewilligungsverfahren gibt es kantonale Unterschiede. Was aber in allen Kantonen gleich ist: Das Baugesuch wird bei der Gemeinde eingereicht. Die rechtliche Beurteilung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen erfolgt auf kantonaler Ebene. Dort wird insbesondere geprüft, ob die Anforderungen des Raumplanungsrechts erfüllt sind.
Damit eine Agri-PV-Anlage bewilligt werden kann, dürfen keine Schutzinteressen wie beispielsweise Natur- oder Gewässerschutz entgegenstehen. Befindet sich ein Projekt in einer landschaftlich sensiblen Zone, können zusätzliche Auflagen gelten – etwa hinsichtlich Höhe, Ausdehnung oder Gestaltung der Solaranlage. Auch bei Biodiversitätsflächen sind Einschränkungen möglich.
Grundsätzlich gelten Flächen mit Solaranlagen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Solaranlagen, die nicht von nationalem Interesse sind, zählen aber gleichwohl zur landwirtschaftlichen Nutzfläche und erhalten Direktzahlungen, wenn die Bewirtschafter*innen nachweisen, dass sich die Fläche in ihrem Eigentum befindet oder gepachtet ist und sie als Ackerfläche, Dauerkultur oder in ganzjährig geschütztem Anbau bewirtschaftet wird.
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